SATZUNG des Vereins
„Förderverein der Grundschule Zschocken e. V.“

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. 1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Zschocken e.V.“
    Er hat den Sitz in 08118 Hartenstein. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
    Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
    1. die Stärkung der Verbindung Schule-Öffentlichkeit sowie deren wirksamere Gestaltung
    2. die Unterstützung bei Klassenfahrten, Projektunterricht, Klassen- und Schulveranstaltungen, Ausstattung der Schule
    3. die Förderung der inhaltlichen Ausgestaltung der Schule
    4. die Beratung durch erfahrene Mitglieder
    5. die Unterstützung sonstiger allgemeiner schulischer Belange.
    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich.
  3. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.
  4. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. 1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und volljährige natürliche Person werden, welche den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördert.
    Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
  2. 2. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod des Mitglieds
    2. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres  mit einer Frist von einem Monat
    3. Ausschluss oder
    4. Erlöschen der juristischen Person.
  3. 3. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, bei grobem Verstoß gegen die Satzung, bei Beitragsrückstand in Höhe von zwei Jahresbeiträgen oder aus einem anderen wichtigen Grund. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Wird der Ausschluss durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der anstehenden Mitgliederversammlung bestätigt, ist der Beschluss über den Ausschluss vereinsintern endgültig.
  4. 4. Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind grundsätzlich in Form von Geldzahlungen zu erbringen.
  5. 5. Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden. Ehrenmitglieder sind vollwertige Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§5 Der Vorstand

  1. 1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Dem Vorstand gehören an
    • drei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder,
    • ein Vertreter der Schulleitung, der von der Schulleitung bestimmt wird.
    Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei  Jahre. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erneuten Vorstandswahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. 2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister/Schriftführer. Der Vorsitzende darf nicht der Schulleitung oder der Lehrerschaft angehören.
  3. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
  4. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  5. 5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  6. 6. Der Vorstand ist zuständig für die ordnungsgemäße Umsetzung der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Maßnahmen im Sinne der Zwecke und Aufgaben gemäß  §2.1. der Satzung.

 

 

§6 Die Mitgliederversammlung

  1. 1. Die Mitgliederversammlung entscheidet für das anstehende Geschäftsjahr über die Grundsätze der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Zwecke und Aufgaben gemäß  §2.1. der Satzung.
  2. 2. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen, einberufen.
    Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief. Die Versendung der Einladung per E-Mail ist zulässig.
    Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen.
    Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung konkret auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
  3. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach §6.2. ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.  Die Wahl des Vorstands im Block ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet, bei Verhinderung beider leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Sitzung. Die Mitgliederversammlungen und die Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.
  4. 4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß §5.1.
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts mit der Jahresabrechnung
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Wahl der zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sind
    5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    7. Beschlüsse über Grundsätze der Maßnahmen zur Umsetzung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben des Vereins.

 

§7 Die Rechnungsprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Diese wachen über die Geschäfte des Vereins.

Eine Überprüfung der Kassengeschäfte hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hartenstein, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins erfolgt in einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands und bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

Tag der Errichtung der Satzung:                      10. Oktober 2011

Tag der Änderung der Satzung:                      24. November 2011